Entscheidungen zu § 37 Abs. 4 GBG 1955

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RS UVS Kärnten 2013/02/19 KUVS-1888-1891/4/2012

Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Gefahrengutbeförderungsgesetz geht hervor, dass im Falle einer Sicherheitsleistung der Lenker der Beförderungseinheit als Vertreter des Beförderers gilt, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Diese Vertretung bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, dass die vom Lenker vor Ort geleistete Sicherheitsleistung als Sicherheitsleistung des Beförderers anzusehen ist und nicht als jene ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.02.2013

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