Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Juni 1942 geborene Hilfsarbeiter Robert A und dessen Lebensgefährtin, die am 14.Jänner 1940 geborene Hausfrau Emma B, der Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB. (Punkt A des Urteilssatzes), der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB. (Punkt B des Urteilssatzes) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB., Emma B zum Teil auch in Form der Beteil... mehr lesen...