Norm: StGB §28 Abs1 CaStGB nF §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht ... mehr lesen...
Norm: StGB 33StGB nF §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Die Schändung und Vergewaltigung eines erst 15-jährigen Mädchens, das bisher noch keine Beischlafserfahrungen hatte und überdies beim Tatgeschehen neben der leiblichen Tochter des Täters auf einer Matratze lag, ist bei der Strafzumessung als erschwerend anzusehen. Entscheidungstexte 15 Os 134/05b Entscheidungstext OGH 19.01.20... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurtei... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Die zweite Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (§§ 206, 207 StGB), deren mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in Bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähig... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §205 Abs1
Rechtssatz: § 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung. Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriff... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Dem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach § 61 StGB anzuwenden ist. ... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs1StGB §206
Rechtssatz: Beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen handelt es sich um kein "Unternehmensdelikt" im eigentlichen Sinn, bei dem ein Versuch ausgeschlossen wäre; vielmehr ist ein eigenständiges Versuchsstadium vor dem Unternehmen des Beischlafs beziehungsweise einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung möglich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §83 Abs1StGB §83 Abs2StGB §205 Abs1StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Bei der Tatbestandsverwirklichung nach § 205 Abs 1 bzw Abs 2 StGB dem Schändungsopfer zugefügte leichte Verletzungen am Körper sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 bzw Abs 2 StGB zuzurechnen. Entscheidungstexte 12 Os 130/97 Entscheidungstext OGH 11.12.1997 12 Os 130/97 ... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Zur Vollendung des Verbrechens der Schändung ist zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in die weibliche Scheide erforderlich. Entscheidungstexte 15 Os 76/97 Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 76/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108606 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 B3StGB §205 Abs1StGB §206 Abs1
Rechtssatz: Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt. Entscheidungstexte 15 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Mai 1989, GZ 22 Vr 669/89-16, wurde der am 19.November 1959 geborene Mario M*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (idF vor der Strafgesetznovelle 1989) schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1989 in Zirl die 26-jährige Elfriede M*** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch Vereitelung ihrer Fluchtversuche durch wie... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Das Verbrechen der Schändung kann sowohl an einer schlafenden, als auch an einer noch schlaftrunkenen Person begangen werden, deren Willenskraft nach dem plötzlichen Erkennen der ihre Geschlechtsehre bedrohenden Lage, in die sie unversehens geraten ist, in diesem Zustand weitgehend gelähmt ist (SSt 30/118). Entscheidungstexte 14 Os 63/87 Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.April 1958 geborene Hilfsarbeiter Robert A des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB. und des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB., jeweils begangen am 2.Juli 1979 im Berghotel Krippenstein an der zur Tatzeit 17-jährigen Gabriele B, schuldig erkannt; von der weiteren Anklage in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB wurde A unter einem gemäß § 259 Z. 3 StPO. freig... mehr lesen...