Norm: StGB §100 Abs1
Rechtssatz: Geschütztes Rechtsgut ist bei diesem Delikt neben der Fortbewegungsfreiheit auch die geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Tatbestand kann daher auch an einer Prostituierten erfüllt werden, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Betreffende nach Brechung ihre Willens und Erzwingung eines Aufenthaltswechsels dazu zu bestimmen, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe an einem anderen Ort nach seinen näheren Anweisungen aus... mehr lesen...