Norm: HGB §429 Abs1CMR Art29 Z1Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs2UGB §429 Abs1
Rechtssatz: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu f... mehr lesen...