1 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts war der vormalige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B zu 75% am Stammkapital der mitbeteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Zweitrevisionswerberin (B GmbH; in der Folge als Mitbeteiligte bezeichnet) beteiligt und ihr Geschäftsführer. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 24. Juni 2008 brachte B seinen Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandbetrieb unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikels III U... mehr lesen...