Norm: UGB §150 Abs1
Rechtssatz: Nach § 150 Abs 1 UGB ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich. Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §269ABGB §271ABGB idF des 2. Erwachsenenschutzgesetzes §277 Abs2ZPO §8ZPO §158GmbHG §89HGB §125 Abs2HGB §150 Abs2UGB §150 Abs1
Rechtssatz: Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann... mehr lesen...