Entscheidungsgründe: Der Gemeinschuldner Harald S*** betrieb in Graz, Lendkai Nr.155, eine Sauerkrauterzeugung. Im Jänner 1982 stellte er den Betrieb ein. Die Betriebsliegenschaft samt Zubehör, zu dem auch die Geräte für die Sauerkrauterzeugung gehörten, wurde in Zwangsversteigerung gezogen. Die Beklagte, die damals noch nicht mit Harald S*** verheiratet war, erwarb am 27.5.1982 durch Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren die Liegenschaft und nahm in der Folge die Sa... mehr lesen...
Norm: ABGB §99EO §291
Rechtssatz: Zweck der Bestimmungen der §§ 99 ABGB, 291 EO ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht. Entscheidungstexte 9 ObA 87/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 87/88 RdW 1988,394 = SZ 61/107 = RdA 1990,283 (W. Holzer) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §99EO §291LPfG §10 Abs2
Rechtssatz: Dem § 10 Abs 2 LPfG wurde durch die Regelung der §§ 99 ABGB, 291 EO für den Fall, daß der Drittschuldner der Ehegatte des Verpflichteten ist (und der Anspruch nach § 98 EheG nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist) derogiert. Entscheidungstexte 9 ObA 87/88 Entscheidungstext OGH 27.04.198... mehr lesen...
Norm: ABGB §98ABGB §99EO §291KO §1
Rechtssatz: Wurde der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Unternehmen) im Sinne des § 98 ABGB weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, ist er gemäß § 291 EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (§ 1 KO). ... mehr lesen...
Begründung: Am 17.5.1979 nahm Dr. Karl H*** als bestellter Dauersubstitut des öffentlichen Notars Dr. Alfred P*** mit dem Amtssitz in Wien-Simmering zu GZ. 2307 einen Notariatsakt über einen Ehevertrag, Erbvertrag und ein wechselseitiges Testament der seit 3. März 1978 miteinander verheirateten Parteien auf, die darin Dr. Olga Renate D*** und Helmut Rudolf D*** benannt sind. Die Punkte II. und XIV. Abs. 1 dieses Notariatsaktes lauten: "II. Während des Bestandes der Ehe wird für di... mehr lesen...
Norm: ABGB §99NZwG §1 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Wirkungen eines von einem Ehegatten dem anderen abgegebenen Schuldbekenntnis isd § 1 Abs 1 lit b NZwG als vertragliche Anerkennung nach § 99 ABGB sind davon unabhängig, ob der einbekannte Rückstand auf Grund dieses Notariatsaktes auch vollstreckbar ist. Entscheidungstexte 3 Ob 31/85 Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 31/85 ... mehr lesen...