Norm: ABGB §975
Rechtssatz: Der Verleiher braucht bei Rückforderung der Sache nur zu behaupten und zu beweisen, daß er die Sache dem Entlehner unentgeltlich zum Gebrauch übergeben hat. Entscheidungstexte 8 Ob 615/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 615/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS001915... mehr lesen...
Die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) belangte den Beklagten, einen Gerbermeister in St., auf Entfernung eines auf Straßengrund (Parzelle 5818 der EZ. 320 II Grundbuch St.) verlaufenden Abwasserkanals samt Steigschacht sowie Rückversetzung der Kulturfläche des Grundstücks in den Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Inangriffnahme der zur Beseitigung der Anlage notwendigen Arbeiten befinde; nach dem Urteilsbegehren war hiefür eine Leistungsfrist von 14 Tagen vorgesehen... mehr lesen...
Norm: ABGB §975
Rechtssatz: Die Beweisregel des § 975 ABGB gilt auch für die im § 974 ABGB normierte Abgrenzung zwischen Prekarium und nicht frei widerrufbarem Vertrag. Entscheidungstexte 6 Ob 359/59 Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 359/59 Veröff: SZ 32/154 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS00... mehr lesen...
Norm: ABGB §975ABGB §1090 IId1ABGB §1098
Rechtssatz: Die Beweislast für die Behauptung, es liege kein (Untervertrag) Bestandvertrag vor, sondern ein Prekarium, trägt der Räumungskläger. Entscheidungstexte 1 Ob 637/54 Entscheidungstext OGH 15.09.1954 1 Ob 637/54 5 Ob 217/65 Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 217/65 Veröf... mehr lesen...