Norm: ABGB §970b
Rechtssatz: § 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (§ 1316 ABGB, Organisationsverschulden) nicht a... mehr lesen...
Norm: ABGB §970b
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 970 b ABGB in
Betreff: der Anzeigepflicht des Beschädigten gegenüber dem Wirte. Entscheidungstexte 1 Ob 826/21 Entscheidungstext OGH 23.11.1921 1 Ob 826/21 Veröff: SZ 3/116 1 Ob 738/81 Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81 nur: Zur Auslegung des § 970 b ABGB in be... mehr lesen...