Die Klägerin begehrt die Verurteilung ihres Ehemannes, alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, damit (seine Freundin) Johanna H das "eheliche Wohnhaus" in U sofort verläßt und nicht wieder betritt, und alles zu unterlassen, was das Betreten und Bewohnen des Hauses durch Johanna H ermöglichen könnte, insbesondere diese in das eheliche Wohnhaus mitzunehmen und ihr den Zutritt oder Aufenthalt in dem Haus zu gestatten. Das Begehren wurde damit begrundet, daß der Beklagte, der mit... mehr lesen...