Norm: ABGB §863 AABGB §964ABGB §965ABGB §979
Rechtssatz: Ein Umstand, der nur dem Erklärenden bekannt und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, hat bei der Interpretation einer Willenserklärung außer Betracht zu bleiben (hier: dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIcABGB §964ABGB §965ABGB §979
Rechtssatz: § 979 ABGB ist dispositives Recht. Die Haftung des Entlehners kann also - wie beim Verwahren - beschränkt werden, sofern der Haftungsausschluß nicht gegen die guten Sitten verstößt, wobei insbesondere auch eine betragliche Beschränkung der Haftung auf eine Höchstsumme möglich und üblich ist. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §964ABGB §965ABGB §979ABGB 1029 A1HGB §54KSchG §10 Abs1
Rechtssatz: Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws ha... mehr lesen...
Norm: ABGB §965ABGB §979
Rechtssatz: Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner nicht für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wär... mehr lesen...
Maria G pachtete im Mai 1967 einige Räume des im Eigentum der Zweitbeklagten stehenden Hauses in U Nr. 4 zum Betriebe eines Gasthauses. Die Klägerin lieferte der Maria G neben anderen zum Gasthausbetrieb erforderlichen Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt auch eine 2 1/2 m lange Schanktheke. Zwischen Maria G und der Zweitbeklagten kam es in der Folge zu Differenzen, weshalb die letztere gegen die Genannte und deren Tochter Ursula G, die mit ihr den Gasthausbetrieb führte, eine Räumun... mehr lesen...
Norm: ABGB §965ABGB §1311 IIcEO §349 Abs2 B
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 349 Abs 2 EO, 965 ABGB dienen auch dem Schutz der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen. Entscheidungstexte 7 Ob 768/78 Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 768/78 JBl 1980,262 = SZ 52/63 1 Ob 186... mehr lesen...
Norm: ABGB §965ABGB §968EO §349 Abs2 B
Rechtssatz: Der nach § 349 Abs 2 EO bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben. Entscheidungstexte 7 Ob 768/78 Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 768/78 JBl 1980m262 = SZ 52/63 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: ABGB §965ABGB §1041
Rechtssatz: Rückzahlungspflicht des Verwahrers, der den Verwahrungsgegenstand über behördlichen Auftrag veräußert hat, hinsichtlich des Kaufpreises. Entscheidungstexte 3 Ob 692/54 Entscheidungstext OGH 10.11.1954 3 Ob 692/54 Veröff: SZ 27/286 = BA 1958,226 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §965
Rechtssatz: Keine Haftung eines in die Wohnung eines abwesenden Mieters mittels Fliegerquartierscheines eingewiesenen Hauseigentümers für von Verwaltungsorganen abtransportierte Möbel. Entscheidungstexte 3 Ob 652/53 Entscheidungstext OGH 07.01.1954 3 Ob 652/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...