Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 74.265,60 sA im wesentlichen mit der
Begründung: , er habe als Angestellter der Steyr Daimler Puch AG ein Firmenfahrzeug zu seiner Verfügung gehabt. Am 9.Jänner 1985 habe ihn der Beklagte ersucht, ihm diesen PKW für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe den Beklagten befragt, ob er eine gültige Fahrerlaubnis besitze, was der Beklagte bejaht habe. Daraufhin habe der Kläger da... mehr lesen...
Der Beklagte war am 24. September 1971 Halter und Eigentümer eines VW-Pritschenwagens; der Kläger verschuldete mit diesem Wagen an diesem Tag im Gemeindegebiet von S einen Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des Josef A beschädigt wurde. Der Kläger als Lenker und der Beklagte als Halter des VW-Pritschenwagens wurden zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 19 334 S samt 4% Zinsen seit 24. September 1971 und von Kosten in der Gesamthöhe von 12 689.64 S verurteilt. De... mehr lesen...
Norm: ABGB §945ABGB §971ABGB §1295 IIf7f
Rechtssatz: Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen (hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §945
Rechtssatz: Der Schenker haftet für einen Schaden, den er voraussehen konnte, wenn er zB eine gefährliche Sache übergibt. Entscheidungstexte 4 Ob 140/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018805 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: ABGB §945ABGB §971
Rechtssatz: Die Haftung des Verleihers wird nach den für die Haftung eines Schenkers geltenden Grundsätzen beurteilt, der nur für Vorsatz einzustehen hat. Entscheidungstexte 4 Ob 140/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77 Veröff: SZ 50/137 1 Ob 603/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §945ABGB §1295 IIf7c
Rechtssatz: Der Ausschluß einer Haftung des Schenkers für bloß fahrlässiges Verhalten gilt nicht bei positiven Vertragsverletzungen. Entscheidungstexte 4 Ob 140/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77 Veröff: SZ 50/137 1 Ob 603/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 603/90 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §945ABGB §971ABGB §1295 IIf7f
Rechtssatz: Wenn der Vertragspartner deswegen einen Schaden erleidet, weil ihn der Übergeber einer Sache über deren Gefährlichkeit nicht aufklärt, wird der Übergeber dieser Sache wegen Verletzung der ihm obliegenden Schutzpflicht grundsätzlich ersatzpflichtig. Entscheidungstexte 4 Ob 140/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 DABGB §945
Rechtssatz: Durch die Übergabe einer fremden Sache wird der Beschenkte mangels Entgeltlichkeit nicht Eigentümer ( Vgl Stanzl - Klang 2.Auflage 4/618 Anm 9 ). Entscheidungstexte 3 Ob 23/59 Entscheidungstext OGH 26.01.1959 3 Ob 23/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012013 ... mehr lesen...