Norm: ABGB §932aABGB §933 IJN §49 Abs2 Z8
Rechtssatz: Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932aABGB §933
Rechtssatz: 1) Die Klagefrist für Gewährleistungsansprüche aus dem Chinchilla betreffenden Kaufvertrag beträgt sechs Monate. 2) Zum Begriff "Vieh" im Sinne des § 932 a ABGB (Chinchilla ist kein Vieh). Entscheidungstexte 8 Ob 68/62 Entscheidungstext OGH 13.03.1962 8 Ob 68/62 Veröff: EvBl 1962/284 S 350 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932a
Rechtssatz: Einstweilige Verfügung im Viehmängelprozeß durch Verkauf des Tieres. Zum Gesetzeswortlaut: "Sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist". Entscheidungstexte 1 Ob 157/58 Entscheidungstext OGH 02.04.1958 1 Ob 157/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024230 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932a
Rechtssatz: Das Recht auf einstweilige Verfügung durch gerichtlichen Verkauf des Tieres und gerichtliche Hinterlegung des Erlöses ist nicht auf die Viehmängelklagen der §§ 925, 926 ABGB beschränkt. Entscheidungstexte 4 Ob 374/30 Entscheidungstext OGH 31.07.1930 4 Ob 374/30 Veröff: SZ 12/238 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ABGB §932a
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 932 a ABGB. Entscheidungstexte 2 Ob 751/23 Entscheidungstext OGH 23.10.1923 2 Ob 751/23 Veröff: SZ 5/244 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0025991 Dokumentnummer JJR_19231023_OGH0002_0020OB00751_2300000_001 mehr lesen...