Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, heiratete am 19. Oktober 1991 einen spanischen Staatsangehörigen. Am 29. September 1992 beantragte sie die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises auf den Namen "Isabella Eugeny de Borbon Escasany Duque de Sevilla". Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Eintragung des Namens in der beantragten Form versagt und als Familiennamen bloß die Bezeichnung "Bor... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/09 Internationales Privatrecht41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: ABGB §43;ABGB §93 Abs1;IPRG §13 Abs1;PaßG 1992 §19;PaßG 1992 §3;
Rechtssatz: Der im Dezember 1974 durch den damaligen Staatschef von Spanien Francisco Franco Bahamonde verliehene Titel "Duque de Sevilla" ist ein, keinen Bestandteil des Familiennamens bildender Ehrentitel. Die Ehegattin des Trä... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. September 1992 wurde das Ansuchen des (im Jahre 1958 geborenen) Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens in "X" gemäß § 3 Z. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1993, B 1797/92, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Familiennamens L in "P" mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 2 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen (Spruchpunkt 1) und die Änderung des Familiennamens der mj. SL, geboren 1980 in S, und des mj. ML, geboren 1983 in S, beide gesetzlich vertreten durch die eheliche Mutter EL, ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §183 Abs1;ABGB §93 Abs1;NÄG 1988 §1 Abs3;NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;NÄG 1988 §3 Z1;NÄG 1988 §4;
Rechtssatz: Nur in dem von NÄG erfaßten Fällen könnte nicht von der Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften durch die Namensänderung gesprochen werden. Die Änderung des durch eine Adoption erhaltenen Familiennamens dahingehend,... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §139;ABGB §162a;ABGB §165;ABGB §183 Abs1;ABGB §93 Abs1;NÄG 1988 §1 Abs1;NÄG 1988 §1 Abs3;NÄG 1988 §2 Abs1;NÄG 1988 §3 Z1;NÄG 1988 §4;
Rechtssatz: Grundsätzlich soll das NÄG dort Abhilfe schaffen, wo das gesetzliche Gebot eine unerwünschte Lage erzeugt, wovon aber eine Ausnahme besteht, wenn dadurch die Umgehung von Rechtsvo... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;NÄG 1988 §3 Z1;
Rechtssatz: Es kommt bei der Frage, ob die zu § 2 Abs 1 Z 7 lit a und lit b NÄG genannten (alternativen) Nachteile iSd § 2 Abs 1 Z 7 lit c NÄG "auf andere Weise" als durch Namensänderung abgewendet werden können, auf eine Unzumutbarkeit der Beschreitung dieses anderen Weges (hier... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. September 1992 wurde das (mit Schriftsatz vom 23. März 1990 gestellte) Ansuchen der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, auf Änderung ihres Familiennamens von "C" in "S" gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Z. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;NÄG 1988 §2 Abs1;NÄG 1988 §3 Z1;
Rechtssatz: Namensänderungen aufgrund der Bestimmungen des NÄG bedeuten in der Regel ein Abweichen von bestehenden, nicht in diesem Gesetz enthaltenen Rechtsvorschriften, die die Namensführung einer Person regeln. Jede Person, die eine Namensänderung begehrt, ist bereits Träger eine... mehr lesen...
Auf Grund des Akteninhaltes und des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin steht folgender Sachverhalt fest: Die 1937 geborene Beschwerdeführerin hat am 30. August 1966 vor dem Standesamt Salzburg mit dem Mitbeteiligten, einem deutschen Staatsbürger, die Ehe geschlossen und hat auf Grund der damals geltenden namensrechtlichen Gesetzeslage den Familiennamen "N" zu führen. Mit Wirkung vom 6. September 1971 hat die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt Wilmersdorf (Berlin) erklär... mehr lesen...
Index: DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;ABGB §93 Abs2;BGB-D §1355;NÄG 1988 §1 Abs1;NÄG 1988 §3 Z1;
Rechtssatz: Das Fehlen einer dem deutschen Recht (§ 1355 BGB) nachgebildeten Regelung, den Geburtsnamen vor den Ehenamen zu stellen, ist kein Grund für eine Namensänderung; eine Namensänderung aus diesem Grunde würde e... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Rechtlich ist eine weitere Verwendung des Geburtsnamens nach der Eheschließung durch die Antragsteller sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (ausgenommen gegenüber Behörden) insb iZm der Ausübung ihrer literarischen Tätigkeit durchaus zulässig (Hinweis Ede... mehr lesen...