Begründung: Die im Jahre 1935 geborene Klägerin und der 1927 geborene Beklagte sind verheiratet, leben jedoch seit dem Jahre 1972 voneinander getrennt. Mit der am 8.Mai 1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 3.000 S. Der Beklagte habe sie im September 1972 böswillig verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. Sie habe damals kein eigenes Einkommen bezogen und beziehe auch jetzt keines, sie habe lediglich... mehr lesen...