Norm: ABGB §89ABGB §94
Rechtssatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. Entscheidungstexte 1 Ob 288/98d ... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach gemäß § 49 EheG. die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Beklagten aus. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Es übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes. Nach diesen Feststellungen heiratete der Beklagte im Jahre 1939 in die der Klägerin gehörige Bauernwirtschaft ein. Der Beklagte konnte wegen der damals bestandenen erbhofrechtlichen Bestimmungen nicht Miteigentümer der Liegenschaft ... mehr lesen...