Norm: ABGB §866ABGB §878 Abs3
Rechtssatz: Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Diese Bestimmung wird auf verbotene Verträge analog angewandt, wenn das Verschulden beider Teile gleich wiegt. Schiebt der Vertragspartner die Bedenken gegen die Gesch... mehr lesen...