Norm: ABGB §833 AABGB §836 BABGB §837 BABGB §838aGmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5WEG §24 Abs3
Rechtssatz: Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Wohnungseigentümer im selben Haus. Die Wohnung des Klägers grenzt unmittelbar an die Wohnung der Beklagten an, die diese vom 1. 6. 2007 an befristet auf drei Jahre vermietet hat. Das Mietverhältnis endete durch Zeitablauf am 31. 5. 2010. Im Dezember 2008 erfuhr der Kläger, dass die Mieterin den Hausmeister der Wohnanlage des Diebstahls beschuldigte. Der Kläger nahm an, er sei gemeint, weil er seit 1990 als Obmann in der Wohnanlage tätig war... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der die Bodenflächen des Traunsees bildenden Grundparzellen, für die das Fischereirecht an den Seeflächen der betreffenden Grundstücke ersichtlich gemacht ist. Die Kläger sowie alle Beklagten (auch die Erstbeklagte) sind als Koppelfischereiberechtigte für den Traunsee im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingetragen. Sämtliche Fischereirechte erstrecken sich (mit näher bezeichneten Ausnahmen) auf den g... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und die Erstbeklagte sind jeweils Mit- und Wohnungseigentümer eines Objekts in Osttirol. Die Erstbeklagte und ihr Ehemann, der Zweitbeklagte, stellten ihre Motorräder auf einer Fläche ab, die einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt. Die Erstbeklagte stellte außerdem im unmittelbaren Bereich vor ihrer Wohnungstür auf dem Stiegenpodest verschiedene Dekorationsgegenstände auf. An der Stiegenhauswand neben ihrer Eingangstüre befestigte sie diverse Kind... mehr lesen...
Norm: ABGB §838a
Rechtssatz: Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind. Entscheidungstexte 7 Ob 204/07m Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §838aJN §1 DVe1
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt. Anmerkung Anm zum RS: Dieser
Rechtssatz: wurde nachträglich neu gebildet (Dezember 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft über die Duldung des Betretens der einem von ihnen zur ausschließlichen Benützung über den Wert der Liegenschaft durch den anderen, gehört seit Inkrafttreten der durch das FamRÄG 2005 BGBl I 2004/58 eingefügten Bestimmung des § 838a ABGB nicht auf den streitigen, sondern auf den außerstreitigen Rechtsweg. Entscheidungstexte 13 R 269/06h Entscheidungstext OLG Wien 17.01.2007 13 R 269/06h mehr lesen...
Norm: ABGB §838aAußStrG §8AußStrG §48
Rechtssatz: Nach § 838 a ABGB sind nach dem 31.12.2004 anhängig gemachte Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Bemühung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im (allgemeinen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Rechnungslegung und Verteilung von Nutzen und Aufwand. § 48 AußStrG (neu) ist dahi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1ABGB §838aJN §1 BIaWEG 1975 §26WEG 2002 §52 Abs1
Rechtssatz: Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch § 26 WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist daher nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 26 Abs 1 WEG aufgezählt sind. Entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat im Jahre 1978 durch Übergabsvertrag einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZ 185 KG Prebl-Gräbern und je einen 1/3-Anteil an den Liegenschaften EZ 78 und 51 je KG Ebriach erworben. Von den Miteigentümern wurde auf der Liegenschaft EZ 185 KG Prebl-Gräbern ein Gutshofbetrieb geführt. Auf allen Liegenschaften wurden die vorhandenen Quellen von den Miteigentümern in Form einer GesBR unter der Bezeichnung Preblauer Brunnenversendung durch Gewinnung ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der beiden Parteien, Johann H***, hatte bis zu seinem Tod am 12. Oktober 1976 in seinem Haus in Mönchhof, Bahngasse 1 b, eine Gemischtwarenhandlung geführt. Diesen Betrieb samt allen Aktiven und Passiven übernahmen im Verlassenschaftsverfahren die beiden Parteien, und zwar der Antragsteller zu drei Fünfteln und der Antragsgegner zu zwei Fünfteln. Auf Grund des Erbübereinkommens vom 14. April 1977 führen sie nun diesen Gewerbebetrieb in Form einer bürgerlich-r... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §836 BABGB §838aWEG 2002 §19WEG 2002 §28
Rechtssatz: Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber. Entscheidungstexte 4 Ob 562/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1ABGB §838aJN §1 BIaMRG §37WEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG 2005 §1 Abs2 A1ABGB §838aJN §1 DV
Rechtssatz: Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt. Entscheidungstexte 7 Ob 725/78 Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 725/78 1 Ob 701/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CdABGB §828ABGB §829ABGB §833 D1ABGB §833 D2ABGB §833 EABGB §838a
Rechtssatz: Auch wenn keine Benützungsregelung vorliegt kann bei Störung des gemäß § 828 ABGB zustehenden Gebrauches der gestörte Miteigentümer im streitigen Verfahren sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen des anderen Miteigentümers verlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 712/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG §2 BAußStrG §16 BII2b1AußStrG 2005 §1 A1ABGB §838aJN §1 DVJN §40aMRG §37 Abs1WEG 2002 §52 Abs1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft. Machen die... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CdABGB §833 EABGB §838aJN §1 DVe1
Rechtssatz: Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Teilhabern an einer Gemeinschaft ist nur das streitige Verfahren bestimmt. Entscheidungstexte 6 Ob 25/60 Entscheidungstext OGH 27.01.1960 6 Ob 25/60 7 Ob 494/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 7 Ob 4... mehr lesen...
Begründung: Das auf eine Vereinbarung der Wassergenossen gestützte Begehren der Kläger geht dahin, die Beklagten sollen dulden, dass die Kläger die gemeinsame Wasserleitung auf dem Grunde der Beklagten instandsetzen. Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Nach dem Klagevorbringen steht die Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile und noch anderer Personen. Auch das Abzweigungsstück, von dem die Kläger behaupten, dass es... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1ABGB §838aJN §1 DVe1
Rechtssatz: Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anz... mehr lesen...
Norm: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1009Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1020Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1188Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1190Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1210Angestelltengesetz §14Handelsagentengesetz §15Handelsgesetzbuch §43Handelsgesetzbuch §117Handelsgesetzbuch §166Zivilprozeßordnung §226
Kopf: SZ 26/8
Spruch: Für die Geschäftsführung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gilt gru... mehr lesen...
Norm: ABGB §838aABGB §1188ABGB §1190ABGB §1210HGB §117
Rechtssatz: Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag geltenden Grundsätze sind - solange die Mehrheit nicht widerspricht - auch anzuwenden, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu se... mehr lesen...
Norm: ABGB §834ABGB §835 BABGB §836 BABGB §838a
Rechtssatz: Die Bestellung eines Verwalters ist eine Maßregel, die durch Stimmenmehrheit zu treffen ist. Der überstimmten Minderheit steht kein Rechtsbehelf gegen diese Mehrheitsentscheidung zu. Entscheidungstexte 2 Ob 613/52 Entscheidungstext OGH 10.09.1952 2 Ob 613/52 Veröff: EvBl 1952/411 S 633 ... mehr lesen...