Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, wider die beklagten Parteien 1.) F*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, 2.) K*****, vertreten durch den Widerstreitsachwalter Dr. Mic... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der Klägerin auf Zivilteilung einer Liegenschaft wegen Vorliegens eines Teilungshindernisses aufgrund des dem Vater der Klägerin und Großvater der Beklagten zustehenden Vorausvermächtnisses in Form der Weiterbenützung der dort gelegenen Ehewohnung. Rechtliche Beurteilung Das Urteil des Berufungsgerichts enthält zwar keinen (ausdrücklichen) Bewertungsausspruch für das auf Zivilteilung einer Liegenschaft ... mehr lesen...