Begründung: Im Zuge von Exekutionen, die von den beklagten Parteien zur Hereinbringung von S 103.210,-- bzw S 304.574,74 je sA geführt werden, wurde ein als Superädifikat bezeichnetes Gebäude gepfändet und am 28.4.1994 versteigert. Der Versteigerungserlös von S 312.500,-- wurde vom Erstgericht mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 30.6.1994 verteilt, jedoch noch nicht an die Berechtigten ausgefolgt. Mit der beim Erstgericht am 9.6.1994 eingelangten, pflegschaftsbehör... mehr lesen...