Entscheidungen zu § 813 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

8 Dokumente

Entscheidungen 1-8 von 8

RS OGH 2008/10/3 3Ob175/08v

Norm: ABGB §813ABGB §814
Rechtssatz: Die Anmeldung der Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers in Verlassenschaftsverfahren kann unterbleiben, wenn die Forderung dem Erben oder Kurator bekannt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 175/08v Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.10.2008

TE OGH 1998/2/24 7Ob382/97w

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Entscheidung | OGH | 24.02.1998

RS OGH 1982/9/30 8Ob537/82, 2Ob659/84, 3Ob175/08v

Norm: ABGB §813. ABGB §814
Rechtssatz: Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29) Entschei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.09.1982

RS OGH 1976/07/10 6Ob598/76; 8Ob537/77; 1Ob36/80 (1Ob37/80); 1Ob1/82

Rechtssatz: Die verspätete Geltendmachung seiner Forderung schadet einem Gläubiger nur insoweit, als er nur im Rahmen der noch vorhandenen Nachlaßaktiven befriedigt wird. jedoch dürfen jene Gläubiger, die rechtzeitig angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden, als wenn sich ersterer innerhalb der Ediktalfirst gemeldet hätte. Entscheidungstexte 6 Ob 598/76 Entscheidungstext OGH 10.07.1976 6 Ob 598/76 SZ 49/77 8 Ob 537/77 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1976

TE OGH 1976/6/10 6Ob598/76

Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten den Betrag von 10 549.50 S und von der Zweitbeklagten 3 516.50 S, beides samt Nebengebühren. Sie bracht am 30. September 1972 verstorbene Ernst Josef P habe ihr für Mietwagen- und Reparaturkosten den Betrag von 14 066 S geschuldet. Sein Nachlaß sei dem Erstbeklagten zu 3/4 und der Zweitbeklagten zu 1/4 eingeantwortet worden. Die Forderung finde im Nachlaß Deckung. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, daß si... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.06.1976

TE OGH 1965/11/11 5Ob206/65

Auf Antrag des Gläubigers Friedrich R. bestellte das Erstgericht mit Beschluß vom 4. Februar 1965 den Notarsubstituten Dr. M. zum Verlassenschaftskurator. Am 15. März 1965 gab Katharina W., die mit Testament vom 3. Juli 1964 zur Alleinerbin eingesetzt worden war, die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab und erklärte damals, keinen Antrag auf Gläubigerkonvokation zu stellen, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Inhalt der Verlassenschaftsakten bereits mehrere Gläubiger F... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.11.1965

RS OGH 1965/11/11 5Ob206/65

Norm: ABGB §813AußStrG §133
Rechtssatz: Nach Bewilligung der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger darf das Verlassenschaftsgericht ohne Zustimmung des erbserklärten Erben die vorzugsweise Befriedigung einzelner Verlassenschaftsgläubiger nicht mehr anordnen. Entscheidungstexte 5 Ob 206/65 Entscheidungstext OGH 11.11.1965 5 Ob 206/65 SZ 38/196 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1965

RS OGH 1960/3/9 6Ob81/60, 7Ob382/97w

Norm: ABGB §271ABGB §813 ffAußStrG §77AußstrG §136
Rechtssatz: Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1960

Entscheidungen 1-8 von 8