Norm: ABGB §806ABGB §807
Rechtssatz: Bedingte Erbserklärungen können noch vor der Inventarisierung in unbedingte umgewandelt werden; dies gilt jedoch nicht für bereits unbedingt abgegebene Erbserklärungen. Die Unzulässigkeit einer solchen späteren bedingten Erbserklärung führt zu deren Zurückweisung. Eine Annahme dieser späteren Erbserklärung als bloße Abänderung des Erbrechtstitels bzw Erweiterung der Erbquote scheidet wegen der nach dem einde... mehr lesen...
Norm: ABGB §806ABGB §807
Rechtssatz: Gemäß § 807 ABGB kommt die Errichtung eines Inventars aus welchem Grunde immer (hier: wegen derzeit bedingten Erbserklärungen anderer gestzlicher Erben) hinsichtlich der Haftungsbeschränkung auch den unbeschränkt erbserklärten Erben zugute. Da jedoch diese bedingten Erbserklärungen noch vor Inventarserrichtung in eine unbedingte umgewandelt werden können, darf der für diesen Fall bereits unbeschränkt haftend... mehr lesen...
Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 20. Dezember 1989 verstorbenen Markus L***** haben sämtliche Revisionsrekurswerber mit Ausnahme der mj. Ingrid L***** unbedingte Erbserklärungen abgegeben; diese behielt sich die Rechtswohltat des Inventariums vor, worauf am 3. Oktober 1990 der Nachlaß inventarisiert wurde. Es ergab sich eine Nachlaßüberschuldung von S 11.330,23, wobei allerdings der Wert einer titulierten Forderung des Erblassers über S 700.000,-- s.A. wegen verm... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach dem Kläger das eingeklagte Darlehen in der vollen Höhe von 30.000 S zu und verurteilte die Beklagte als Erbin des Darlehensnehmers zur Rückzahlung in monatlichen Raten von 750 S. Es stellte fest, der Kläger habe dem am 7. November 1957 verstorbenen Gatten der Beklagten im Jahre 1953 ein Darlehen von 30.000 S bar zugezählt, das mit 10% jährlich zu verzinsen und nach Möglichkeit und Tunlichkeit zurückzuzahlen gewesen sei. Das Darlehen sei spätestens durch die Klag... mehr lesen...
Norm: ABGB §807
Rechtssatz: Durch § 807 ABGB wird die Rechtswohltat des Inventars auch dem unbedingt erbserklärten Erben unbegrenzt eingeräumt, wenn das Inventar (hier: wegen minderjähriger Erben) vor der Einantwortung errichtet wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 329/63 Entscheidungstext OGH 11.12.1963 7 Ob 329/63 Veröff: SZ 36/157 = EvBl 1964/200 S 295 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §807AußStrG §1 B3aAußStrG §174 Abs2 Z2
Rechtssatz: In der Einantwortungsurkunde ist ua festzustellen, ob sich der Erbe mit oder ohne Vorbehalt des Inventars erbserklärt hat. Hingegen hat sie nichts darüber zu enthalten, ob die Rechtswohltat der Errichtung des Inventars, insbesondere wenn sie auf Antrag eines anderen Beteiligten erfolgt ist, dem Erben zugute kommt. Hierüber ist gegenenfalls im Rechtsweg zu entscheiden. ... mehr lesen...