Entscheidungen zu § 735 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1974/6/19 5Ob129/74

Norm: ABGB §735ABGB §737
Rechtssatz: Das Anwachsungsrecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Kinder des ersten oder eines entfernteren Grades hinterlassen hat. Wenn aber der vorverstorbene Elternteil Kinder oder Nachkömmlinge nachgelassen hat, so treten diese in sein Recht ein und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, gem dem § 735 ABGB unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.06.1974

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