Norm: ABGB §22ABGB §730 Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Der bei Erbanfall Gezeugte zählt zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden; dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu. Mit der Jahresfrist wollte der Gesetzgeber das Entstehen neuer Erbberechtigungen nach dem Tod des Erblassers wegen der Gefahr von M... mehr lesen...
Norm: ABGB §730 Abs1ABGB §754 Abs2
Rechtssatz: Das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes erfasst auch den nasciturus. Entscheidungstexte 2 Ob 346/00x Entscheidungstext OGH 11.01.2001 2 Ob 346/00x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114631 Dokumentnummer JJR_20010111_OGH0002... mehr lesen...