Begründung: Vorweg ist festzuhalten, daß im Verfahren bei den Vorinstanzen zwei Mietrechtsverfahren verschiedener Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren (ON 5). Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist jedoch nur noch das Verfahren, das den im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Antragsteller betrifft. Der Antragsteller begehrt - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Anerkennung als Hauptmieter... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung der Forderung von S 753.369.30 und anderer Forderungen samt Nebengebühren ua die Pfändung und Überweisung der den beiden Verpflichteten gegen die Drittschuldner Ing Kurt M und August K, auf Grund eines Mietvertrages angeblich zustehenden Forderung von jeweils monatlich S 2000.- mehr oder weniger, "und zwar aus dem Gesamtmietzins nur den verrechnungsfreien Teil des frei vereinbarten Mietzinses." Das Rekursgericht wies den Antrag auf Pfänd... mehr lesen...