Begründung: Dem minderjährigen Mario F***** wurde mit Beschluß vom 19. Dezember 1988 ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 1.600,-- gewährt. Wegen seiner teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit wurde dieser Vorschuß mit Beschluß vom 6. September 1990 für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 auf S 800,-- herabgesetzt und ab 1. August 1990 wegen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Gänze eingestellt (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b iVm § 7 Abs 1 Z 2 UVG). Infolge der rückwirkenden Einstellung ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 18. Juli 1988 bis 12. Mai 1989 wegen der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub und bezog während dieser Zeit gemäß den §§ 26 ff AlVG Karenzurlaubsgeld. Ab 13. Mai 1989 nahm sie ihre Tätigkeit bei ihrem Dienstgeber wieder auf; sie war zu dieser Zeit neuerlich schwanger. Ab 14. Juni 1989 wurde sie wegen eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs 3 MSchG nicht mehr beschäftigt. In der Zeit vom 13. bis 31. Mai 1989 bezog sie von ihrem Dienstgeber ein Net... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezog - nach Geburt ihres ersten Kindes - vom 6. März 1987 bis zum 8. Jänner 1988 Karenzurlaubsgeld. Im Anschluß daran gewährte ihr der Dienstgeber bis 8. Jänner 1989 Urlaub gegen Entfall der Bezüge. Während der zweiten Hälfte des Jahres 1988 wurde die Klägerin erneut schwanger. Ab 9. Jänner 1989 stand sie wieder in Beschäftigung; seither war sie bei der beklagten Partei zur Krankenversicherung gemeldet. Ab 7. Feber 1989 war ihre weitere Beschäfti... mehr lesen...
Am 30. Juli 1972 befanden sich der Kläger und Franz H, beide Gendarmeriebeamte, gemeinsam mit ihren Dienstmotorrädern auf einer Patrouillenfahrt in Osttirol. Auf der Heimfahrt zu ihrer Dienststelle kam es gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant dadurch zu einem Unfall, daß der Kläger, der wegen eines einsetzenden Regens nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte, um dort Unterstand zu finden, vom Motorrad des nachfolgenden Franz H gestreift wurde. Der Kläger erlitt da... mehr lesen...