Die Klägerin begehrt als Witwe nach Michael T. die Feststellung, daß vom Erblasser am 3. Juni 1945 kein gültiges mündliches Testament errichtet worden sei und demnach die gesetzliche Erbfolge einzutreten habe. Die Untergerichte haben dieses Begehren mit der Begründung: abgewiesen, daß der Erblasser zugunsten der Beklagten am 3. Juni 1945 vor dem Bürgermeister ein Nottestament gemäß § 23 TestamentsG. errichtet habe, das laut § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1... mehr lesen...