Mit Beschluß vom 12. März 1973 hat das Erstgericht die von Charlotte F und Kriemhild M auf Grund des Testamentes vom 24. Mai 1966 abgegebenen bedingten Erbserklärungen sowie die von dem minderjährigen Johannes G und der minderjährigen Susanne G auf Grund des Testamentes vom 6. Jänner 1973 abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen. Bei der gemäß § 125 AußStrG abgehaltenen Tagsatzung zur Verteilung der Parteirollen wendeten Charlotte F und Kriemhild M formelle und ma... mehr lesen...
Norm: ABGB §553ABGB §577ABGB §579ABGB §580ABGB §581AußStrG §126 B
Rechtssatz: Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztlichen Anordnung erklärt worden ist. Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der § 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat n... mehr lesen...
Die Unterinstanzen haben festgestellt, daß der Erblasser Cölestin F. sich bei Errichtung des Testamentes am 23. Mai 1947 bei vollem Bewußtsein befunden und daß er alles verstanden hat, was mit der Errichtung des Testamentes zusammenhängt. Er war des Schreibens und Lesens kundig und seine Fähigkeit, zu lesen, war bei der Testamentserrichtung trotz seines Krankheitszustandes nicht aufgehoben. Der Zeuge Dr. M. schrieb das Testament nach dem Willen des Erblassers nieder. In Gegenwart des ... mehr lesen...
Die Kläger haben als Eigentümer je zur Hälfte des Erbhofes gegen den Beklagten, ihren Sohn, das Klagebegehren auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrages vom 11. Juli 1943, betreffend die Übergabe ihres Erbhofes an den Beklagten, sowie das weitere Klagebegehren gestellt, ihn zur Einwilligung in die grundbücherliche Rückübertragung dieser Liegenschaften an sie je zur Hälfte zu verurteilen, indem sie unter anderem vorbrachten, der Vertrag sei trotz der Blindheit des Erstklägers, statt na... mehr lesen...
Norm: ABGB §580
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 580 ABGB.: "Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann...". Entscheidungstexte 1 Rv 380/20 Entscheidungstext OGH 28.12.1920 1 Rv 380/20 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0015396 Dokumentnummer JJR_19201228_OGH0002_0010RV00380_20000... mehr lesen...