Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde K*****, vertreten durch Mag. Michaela Künzel-Painsipp, Mag. Kurt Painsipp, öffentliche Notare in Feldbach, gegen die Antragsgegnerin Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit unabhängig davon nicht, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung ist gültig, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 237/04p Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 237/04p Veröff: SZ 2004/172 European Case Law... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ZPO §266 DII
Rechtssatz: Ob ein formgültiges Kodizill vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Es ist deshalb weder ein Sachvorbringen dazu erforderlich, noch eine Parteiendisposition (Außerstreitstellung) über diese Rechtsfrage möglich. Entscheidungstexte 4 Ob 29/04z Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamtu... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweif... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §579
Rechtssatz: Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Entscheidungstexte 5 Ob 1571/94 Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 1571/94 4 Ob 29/04z Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z Auch;... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §721ABGB §722
Rechtssatz: Die vom Erblasser selbst mit Blaupapier hergestellte Durchschrift seines eigenhändig geschriebenen und gefertigten letzten Willens ist keine Abschrift, sondern als weitere Ausfertigung seiner eigenhändigen letztwilligen Anordnung anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 571/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 571/93 Veröff: SZ 66/... mehr lesen...
Begründung: Herta Hermen R***** ist am 22.6.1990 in G***** verstorben. Zu ihrem Nachlaß gehört (ua) auch eine Liegenschaft in P*****. Ein Sparbuch befindet sich nicht im Besitz der Verlassenschaft. Im Verlassenschaftsverfahren 20 A 287/90 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz haben der Beklagte und seine Schwester als Kinder eines Cousins der Erblasserin je zur Hälfte auf Grund des Gesetzes die unbedingte (Beklagter) bzw bedingte (Schwester des Beklagten) Erbserklärung abgegeben; be... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §582
Rechtssatz: Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 531/91 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §582
Rechtssatz: Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Die Unterzeichnung lediglich mit dem Familiennamen genügt für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Entscheidungstexte 2 Ob 562/85 Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 562/85 NZ 1986,70 10 Ob 2335/96x Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x Ähnlich; Beisatz: Es genügen aber auch... mehr lesen...
Norm: ABGB §552ABGB §553ABGB §565ABGB §578
Rechtssatz: Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden. Entscheidungstexte 3 Ob 546/84 Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 546/84 7 Ob 118/02g Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 11... mehr lesen...
Norm: ABGB §578
Rechtssatz: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muß daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd § 5... mehr lesen...
Hedwig G verstarb am 30. April 1978. Sie hinterließ ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 24. September 1975, in dem der Beklagte zum Universalerben eingesetzt wurde. Die Kläger sind gesetzliche Erben der Hedwig G. Der Beklagte gab auf Grund des Testaments vom 24. September 1975 die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab, die Kläger erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses unbedingt als Erben. Sämtliche Erbserklärungen wurden zu Gericht ... mehr lesen...