Norm: ABGB §573ZPO §1 Ah2
Rechtssatz: Aufgrund der Reskripte des Heiligen Stuhles vom 8.7.1974, 9.1.1984 und 5.6.1990 sind alle Ordenspersonen in Österreich voll eigentumserwerbs- und testierfähig sowie fähig, sich vermögensrechtlich zu verpflichten und zu haften. Aufgrund der Ordenszugehörigkeit nach Kirchenrecht bestehende Beschränkungen sind daher im staatlichen Bereich nicht mehr wirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §573
Rechtssatz: Unter Ordenspersonen im Sinne des § 573 ABGB sind nur diejenigen zu verstehen, welche das feierliche Gelübde ( votum solmne ) der drei wesentlichen Ordensverpflichtuung abgelegt haben. Entscheidungstexte 3 Rv 152/20 Entscheidungstext OGH 25.05.1920 3 Rv 152/20 Veröff: SZ 2/50 European Case Law Identifier... mehr lesen...