Entscheidungen zu § 559 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1950/10/11 2Ob572/50

Nach dem Tode des Johann P. wurden dem Abhandlungsgericht zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers vorgelegt, eine vom 3. Oktober 1946, in der seine außerehelichen Söhne Franz Pr. und Jakob A. als Erben eingesetzt waren, und eine vom 19. August 1946, in der er bestimmt hatte, daß "alles, seine Kleider, Möbel, Bücher, der ganze Besitz bei 90 ha, viel Arbeitszeug" den Gemeindearmen in P. gehören solle. Bedingte Erbserklärungen wurden abgegeben 1. von den beiden außerehelichen Söhnen... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.10.1950

RS OGH 1950/10/11 2Ob572/50

Norm: ABGB §559
Rechtssatz: Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Abgabe von Erbserklärungen für die Armen einer Gemeinde ihres Sprengels legitimiert. Entscheidungstexte 2 Ob 572/50 Entscheidungstext OGH 11.10.1950 2 Ob 572/50 Veröff: SZ 23/285 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015371 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.10.1950

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