Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Klinger, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Reinhold A***, Bezirksinspektor, 2. Gertraude A***, Hausfrau, beide vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich M***, Pensionist, vertreten durch Dr. Ludwig Pf... mehr lesen...
Norm: ABGB §538ABGB §646BStFG §4 Abs4
Rechtssatz: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken; in letzt... mehr lesen...
Norm: ABGB §538ABGB §540
Rechtssatz: Der Erbunwürdige ist relativ erbunfähig. Entscheidungstexte 1 Ob 507/79 Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 507/79 8 Ob 1535/90 Entscheidungstext OGH 17.05.1990 8 Ob 1535/90 Beisatz hier: Legatar (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...