Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei A***** M*****, vertreten durc... mehr lesen...
Norm: ABGB §529ABGB §863 CV
Rechtssatz: Persönliche Dienstbarkeiten enden erst mit dem Tod des Berechtigten. Vorübergehender Nichtgebrauch - etwa aus gesundheitlichen Gründen - bedeutet noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf. Entscheidungstexte 7 Ob 2185/96s Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2185/96... mehr lesen...
Norm: ABGB §529ABGB §1444 Df
Rechtssatz: Eine entgeltliche Dienstbarkeit zum Zwecke der Ausübung des Schisportes erlischt nicht durch einseitigen Verzicht des berechtigten Tourismusverbandes. Entscheidungstexte 3 Ob 2219/96m Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 2219/96m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS01... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §529GBG §31 Abs1
Rechtssatz: 1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen. 2) Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §529
Rechtssatz: Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen. Entscheidungstexte 5 Ob 108/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 108/95 Veröff: SZ 68/150 7 Ob 244/13b Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 244/13b Auch; Beisatz: Nach dem Wortl... mehr lesen...
Norm: ABGB §478ABGB §521ABGB §529ABGB nF §758
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, daß überhaupt ein in den Nachlaß fallendes Recht, über das der verstorbene Ehegatte verfügen konnte, vorhanden ist, was aber bei einer persönlichen Dienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten endet, auszuschließen ist. Entscheidungstexte 9 Ob 508/94 Entscheidun... mehr lesen...