Begründung: Die am 16.10.1955 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.4.1982, 1 Cg 188/81-30, gemäß § 55 Abs.3 EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Antragsgegner treffe. Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile war am 3.4.1975 aufgehoben worden. Die seinerzeitige Ehewohnung befindet sich auf dem im gleichteiligen Eigentum der Streitteile stehenden, 1962 erworbenen Einf... mehr lesen...