Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 558 Grundbuch Innere Stadt Wien mit dem Haus Wien 1., Judenplatz 6. Auf Grund einer letztwilligen Anordnung des vormaligen Eigentümers stand der im Jahre 1979 verstorbenen Dr. Erika H***-H*** ein Fruchtgenuß am Hause zu. Mit Vertrag vom 24.April 1973 gab die Fruchtgenußberechtigte dem Beklagten im 5. Stock gelegenen Räume (Tür 6 a) "samt einem Teil des Dachbodens" in Bestand. Die Streitteile gehen überei... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §516ABGB §517
Rechtssatz: Dem Fruchtnießer eines Hauses steht nicht das Recht zu, Dachbodenräume unter Einräumung der Befugnis, den Dachboden auszubauen und sodann als Fremdenpension zu nützen, zu vermieten. An einen vom Fruchtnießer unter Überschreitung der ihm zustehenden Rechte abgeschlossenen Bestandvertrag ist der Eigentümer nach beendetem Fruchtgenuß nicht gebunden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §517
Rechtssatz: Diese Bestimmung schließt eine Geltendmachung des Ersatzanspruches vor Beendigung des Fruchtgenusses aus ( Größenschluß aus § 515 erster Halbsatz ABGB ). Entscheidungstexte 7 Ob 752/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 752/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011920 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §517
Rechtssatz: § 517 ABGB ist auch auf Bauwerke anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 752/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 752/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011921 Dokumentnummer JJR_19841129_OGH0002_0070OB00752_8300000_003 mehr lesen...