Der Kläger ist Eigentümer der mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 der KG T belasteten Liegenschaft EZ 13 KG T mit den Grundstücken 121, 31/1 und 31/3. Er betreibt dort ein Bierdepot, seine Frau einen Getränkegroßhandel. Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 11. 7. 1979 die an das Grundstück 31/3 des Klägers angrenzende, aus der EZ 88 abgeschriebene Liegenschaft EZ 550 mit dem Grundstück 31/4, dem das belastete Gut dient. Das... mehr lesen...