Begründung: Der Kläger ist seit 1995 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs Villach, auf der das Gebäude B***** 3 errichtet ist. Die Beklagte ist seit 1994 Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf befindlichen Gebäude B***** 5. In der südwestlichen Ecke des Hauses B***** 5 befindet sich im Halbstock ein ca 10 m² großer Raum, der nur über das Haus B***** 3 zugänglich ist. Es besteht keine direkte Verbindung von diesem Raum zu den übrigen Teilen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §478
Rechtssatz: Das Recht auf Bezug eines jährlichen Braunutzens ist als Objekt des Fruchtgenusses geeignet. Entscheidungstexte 5 Ob 42/99h Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 42/99h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111632 Dokumentnummer JJR_19990309_O... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §478ABGB §481 Abs1
Rechtssatz: Der Braunutzen ist ein dingliches Recht, das Zubehör eines Grundbuchskörpers ist und rechtlich gleich wie die Hauptsache zu behandeln ist. Der Erwerb einer Dienstbarkeit an diesem Recht hat daher gemäß § 481 Abs 1 ABGB durch Einverleibung im Grundbuch zu geschehen. Entscheidungstexte 5 Ob 42/99h Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §478ABGB §521ABGB §529ABGB nF §758
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, daß überhaupt ein in den Nachlaß fallendes Recht, über das der verstorbene Ehegatte verfügen konnte, vorhanden ist, was aber bei einer persönlichen Dienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten endet, auszuschließen ist. Entscheidungstexte 9 Ob 508/94 Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 385 KG Walchen mit einem Gartengrundstück und dem Ferienhaus (Blockhütte) Walchen 178. Sie hat die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 23. Mai 1986 von ihrem Sohn Willibald B*** erworben, dem sie das Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumte. Dieser Sohn war mit der Klägerin vom dem 1. Oktober 1971 bis 18. März 1975 verheiratet. Beide Ehegatten waren deutsche Staatsbürger; der Mann erwarb 1978 die österre... mehr lesen...
Norm: ABGB §478ABGB §521 AABGB §914 I
Rechtssatz: § 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschrä... mehr lesen...
Norm: ABGB §478ABGB §479ABGB §529
Rechtssatz: Die zwischen den unregelmäßigen (§ 479 ABGB) und den persönlichen (§ 478 ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die in § 529 ABGB für das Erlöschen persönlicher Servituten aufgestellten Rechtsnormen, anzuwenden. Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §478ABGB §481
Rechtssatz: Die bloß obligatorische Vereinbarung der Einräumung eines zeitlich beschränkten Rechtes gegen Entgelt vermag einen Titel zur
Begründung: des dinglichen Rechtes der Dienstbarkeit nicht herzustellen. Entscheidungstexte 3 Ob 584/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 3 Ob 584/55 3 Ob 568/89 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §478GBG §12
Rechtssatz: Zulässigkeit der Eintragung eines Fruchtgenußrechtes an einem im Grundbuch ersichtlich gemachten radizierten Gewerbe. Entscheidungstexte 3 Ob 694/37 Entscheidungstext OGH 21.09.1937 3 Ob 694/37 Veröff: SZ 19/251 5 Ob 42/99h Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 42/99h Vgl; B... mehr lesen...