Begründung: Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich das Haus E***** 1 samt Garten befindet. Die Beklagten sind Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft, auf der sich das Haus E***** 1a befindet. Bis 1968 gehörte das Grundstück der Beklagten zum Gutsbestand des Grundstücks der Klägerin. In diesem Jahr wurde eine bücherliche Teilung vorgenommen. Die beiden Häuser grenzen aneinander, wobei das Haus der Beklagten gegenüber dem Haus der Klägerin zurückver... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1369 GB ***** bestehend aus GST-NR 1219/1, GST-Adresse D*****straße 3, 5 und 7. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sub C-LNR 1a zu TZ 1922/1981 die „Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung und des Betriebes von Geschäften auf Gst 1219/1 gem Pkt XIV des Vertrages für EZ 79 1178“ einverleibt. In der Urkundensammlung erliegen zu TZ 1922/1981 ein Kaufvertrag vom 6. 4. 1981 und eine Vereinbarung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Kommanditgesellschaft, *****, vertretenen durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johannes P***** und 2. Helga P*****, beide: *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Willi M***** GmbH & Co KG, ***... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §1460
Rechtssatz: Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus. Entscheidungstexte 6 Ob 278/06k Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k Beisatz: So schon 1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §1460
Rechtssatz: Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus. Entscheidungstexte 6 Ob 278/06k Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k Beisatz: So schon 1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluß vom 11.November 1991, TZ 2021/91, bewilligte das Erstgericht auf Grund der im
Spruch: angeführten (und anderer) Urkunden zwar die Abschreibung des Grundstückes 177 Baufläche aus der EZ ***** unter Mitübertragung der das Haus Nr. 5 betreffenden Ersichtlichmachung nach § 6 Abs. 2 DenkmalschutzG, die Eröffnung der neuen EZ ***** hiefür und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragsteller je zur Hälft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 19.12.1965 verkaufte der Kläger das ihm gehörige Grundstück 100/9 KG E***** an die beiden Beklagten um den Preis von S 268.400. Punkt V des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: „Herr Johann H***** erklärt hiemit rechtsverbindlich für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieser Liegenschaft, daß auf der verkauften Grundfläche keinerlei Gasthaus oder Gastgewerbebetrieb mit ähnlichen Konzessionen (ausgenommen ein Fremdenheim) errichtet we... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10
Rechtssatz: Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlun... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10
Rechtssatz: Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlun... mehr lesen...
Der Kläger ist zu 31/32 Eigentümer der Liegenschaft EZ 1490 KG E mit dem Grundstück 676 Wohnhaus Nr. 499 mit Holzlage und Hofräumen. Die restlichen 1/32-Anteile stehen im Eigentum seines Sohnes Josef Guntram H. Der Kläger war auf Grund des Kaufvertrages vom 2. März 1959 zunächst zu 2/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1490 KG E geworden; die weiteren Miteigentumsanteile waren nach dem Tod seiner Gattin auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 12. September 1967 einverleibt worden. Dur... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet. Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149 1 Ob 131/02z Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Zur Entstehung und zum Umfang des "Fensterrechts". Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 EvBl 1981/83 S 268 = SZ 53/149 = NZ 1982,69 1 Ob 217/10h Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h Auch E... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werde... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas. Ungehinderte Sicht auf einzelne Bauwerke ist nur dann zu gewähren, wenn sich dies auf Grund ihrer Bedeutung zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit oder besonderer Vereinbarung... mehr lesen...
Der Kläger ist zu 31/32 Eigentümer der Liegenschaft EZ 1490 KG E mit dem Grundstück 676 Wohnhaus Nr. 499 mit Holzlage und Hofräumen. Die restlichen 1/32-Anteile stehen im Eigentum seines Sohnes Josef Guntram H. Der Kläger war auf Grund des Kaufvertrages vom 2. März 1959 zunächst zu 2/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1490 KG E geworden; die weiteren Miteigentumsanteile waren nach dem Tod seiner Gattin auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 12. September 1967 einverleibt worden. Dur... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet. Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149 1 Ob 131/02z Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet. Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149 1 Ob 131/02z Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Zur Entstehung und zum Umfang des "Fensterrechts". Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 EvBl 1981/83 S 268 = SZ 53/149 = NZ 1982,69 1 Ob 217/10h Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h Auch E... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Zur Entstehung und zum Umfang des "Fensterrechts". Entscheidungstexte 1 Ob 672/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80 EvBl 1981/83 S 268 = SZ 53/149 = NZ 1982,69 1 Ob 217/10h Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h Auch E... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werde... mehr lesen...
Norm: ABGB §476 Z10ABGB §476 Z11
Rechtssatz: Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werde... mehr lesen...