Begründung: Die Kläger sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 100 KG *****. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 409 KG *****. Die Westseite des Klagsgrundstücks und die Ostseite des Beklagtengrundstücks grenzen aneinander. Am 27. 9. 2006 schlossen die Streitteile eine Vereinbarung, wonach die bestehende Gartenmauer von den Klägern käuflich erworben werde. Der Beklagte verkaufte und übergab daher an die Kläger die Teilfläche der EZ 409 KG *****, auf der s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die (damalige) Ehegattin des Klägers hatte ein Grundstück in Kritzendorf von ihren Großeltern geerbt, auf dem ein Einfamilienhaus überwiegend vom Kläger unter Mithilfe von Freunden und Verwandten errichtet wurde. Beide Ehegatten finanzierten den Hausbau etwa zu gleichen Teilen. Der Kläger und seine Frau beabsichtigten, sich scheiden zu lassen. Da der Kläger das nach seinen Vorstellungen errichtete Haus (Ehewohnung) behalten wollte, seine Frau jedoch den geerbt... mehr lesen...
Begründung: Die im Geschäft der Klägerin durch Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuckgegenstände wurden vom Täter in der beklagten Pfandleihanstalt versetzt und von dieser in der Folge größtenteils versteigert oder verkauft. Es ist Geschäftspraxis der Beklagten, den hereingenommenen Schmuck mit den Avisos des Bundesministeriums für Inneres (BMI) über gestohlene Schmuckstücke zu vergleichen und bei einem 5.000 EUR (nunmehr 2.000 EUR) übersteigenden Darlehensbetrag sowie bei entsprec... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer einer 49.075m2 großen, landwirtschaftlich genutzten Parzelle, die an einen Gemeindeweg grenzt. Die Beklagte errichtete Kanalstränge zur Ableitung der aus dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer zu ihrer Verbandskläranlage. Die wasserrechtliche Bewilligung hiezu wurde ihr mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. 8. 2003 erteilt. Der Kläger berief dagegen unter anderem mit der Behauptung, es sei unrichtig, dass sich die gesamten... mehr lesen...
Begründung: Die Streitparteien sind Eigentümer von aneinander angrenzenden Grundstücken. Die Beklagten haben an der Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun mit neun Stehern errichtet, der sich genau auf der Grundstücksgrenze befindet. Die neun Steher für den Maschendrahtzaun befinden sich aber auf Betonsockeln, die etwa 5 bis 10 cm unter der Grasnarbe liegen. Sechs davon ragen etwa 15 bis 20 cm in das Grundstück des Klägers hinein. Dieser hat auf seiner Seite des Zaunes in einer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §418ABGB §1295 Abs2 III
Rechtssatz: Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...