Norm: ABGB §407ABGB §408ABGB §409ABGB §410ABGB §411ABGB §412ABGB §413
Rechtssatz: § 411 ABGB findet auf Teiche und Seen keine Anwendung. Entscheidungstexte 6 Ob 225/63 Entscheidungstext OGH 28.11.1963 6 Ob 225/63 Veröff: EvBl 1964/139 S 206 1 Ob 14/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 14/93 Beisatz: Auf Seen und Teichen, sel... mehr lesen...
Der Kläger begehrt vom Beklagten 20.000 S Schadenersatz, weil sich der Beklagte von seinen inzwischen verkauften Gründen nächst dem Saifenbach (auch Saifenbach genannt) Baumaterial wie Erde, Sand, Schotter und Steine in einer Gesamtmenge von 893 m3 eigenmächtig und widerrechtlich angeeignet habe. Der Beklagte wendet ein, daß er nur aus dem Bett des Saifenbaches Schotter und Sand entnommen und abgeführt habe. Der Saifenbach sei öffentliches Gewässer, die Entnahme des angeführten Mate... mehr lesen...
Norm: ABGB §407WRG §4 Abs1
Rechtssatz: Bloß durch Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene Inseln oder überschwemmte Grundstücke lassen die Rechte des vorigen Eingetümers unverletzt. Entscheidungstexte 1 Ob 177/59 Entscheidungstext OGH 30.09.1959 1 Ob 177/59 JBl 1960,227 = SZ 32/115 1 Ob 234... mehr lesen...