Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst ohne besonderen, auf das Suchen verlorener Sachen gerichteten Dienstauftrag am 7. Oktober 1978 einen Bargeldbetrag von 28 800 S fand und im Wachzimmer ablieferte, begehrt von der beklagten Republik Österreich, bei der die Fundsache in Verwahrung blieb, die Herausgabe zur Benützung gemäß § 392 ABGB. Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht infolge Berufung der Beklagten das im wesentlichen im Sinne der Klage ergangene Erstur... mehr lesen...
Norm: ABGB §390ABGB §392JN §1 BIIb
Rechtssatz: Das Gericht kann nicht angerufen werden, um eine untätige oder nach der Behauptung des Klägers nicht gesetzmäßig tätige Verwaltungsbehörde in dem ihn überlassenen Wirkungsbereich zu einem anderen Verhalten zu zwingen. Hiefür steht nur der Rechtszug des Verwaltungsverfahrens und allenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zum Schutz gegen Eingriffe der Verwaltung in das Eigentum offen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §389ABGB §392JN §1 BIa
Rechtssatz: Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach § 392 Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören au... mehr lesen...
Der Kläger erstattete am 18. Jänner 1955 bei einem Kriminalbeamten des Bundespolizeikommissariats S. die Anzeige, daß ihm kurz vorher sein Damenfahrrad Marke Diamant, welches er unversperrt neben der Tür des Arbeitsamtes S. abgestellt hatte, von unbekannten Tätern entwendet worden sei. Auf Grund seiner weiteren Mitteilung, daß er vor dem Arbeitsamt ein Herrenfahrrad gleicher Marke wahrgenommen habe, wurde dieses - da sich kein Eigentümer meldete und der Verdacht Bestand, daß es von ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §390ABGB §391ABGB §392JN §1 CXVIII
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach § 392 ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach § 391 ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ort... mehr lesen...