Der Kläger züchtet in einem Gehege auf einem Waldgrundstück seit einigen Jahren Kreuzungen aus Wild- und Hausschweinen, die er "Waldschweine" nennt. Nachdem am 3. 11. 1980 aus diesem Gehege sämtliche damals dort befindlichen 22 Tiere ausgebrochen waren, wurden vom Beklagten und anderen Jägern 8 dieser Tiere abgeschossen; die übrigen sind mit Ausnahme eines Schweines am nächsten Tag in das Gehege des Klägers zurückgekehrt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Anspruch auf Ersatz des Geld... mehr lesen...
Norm: ABGB §383ABGB §384
Rechtssatz: Unrichtig ist die Rechtsansicht, daß sich aus der Gegenüberstellung der §§ 383, 384 ABGB ein unbedingter Anspruch des Jagdberechtigten auf Aneignung jedes Tieres ergebe, das der Gattung nach zum jagdbaren Wild gehört, und daß deshalb der Jagdberechtigte auch schon während der Eigentümer zur Verfolgung seiner Tiere eingeräumten 42-tägigen Frist zur Aneignung des Wildes berechtigt sei. Richtig ist vielmehr, da... mehr lesen...
Norm: ABGB §384
Rechtssatz: Die Haftung des Eigentümers eines Tieres nach § 384 ABGB erstreckt sich nur auf den dem Grundbesitze an dem Grundstück selbst zugefügten Schaden. Entscheidungstexte 2 Ob 771/21 Entscheidungstext OGH 08.11.1921 2 Ob 771/21 SZ 3/107 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0012096 ... mehr lesen...