Entscheidungen zu § 355 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1980/9/17 6Ob632/80

Norm: ABGB §339ABGB §353ABGB §355
Rechtssatz: Die Regelung des ABGB über das Eigentumsrecht sind (ebenso wie die sonstigen sachenrechtlichen
Norm: ) auf Rechte nicht voll anwendbar. Wenn vor einem "Eigentumsrecht an Forderungen" gesprochen wird, soll damit nur ausgedrückt werden, daß dieses Recht einer bestimmten Person zusteht. Die Vorschrift des § 339 ABGB kann daher außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens auf Forderungsrechte nicht angewendet... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.09.1980

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