Norm: ABGB §339ABGB §353ABGB §355
Rechtssatz: Die Regelung des ABGB über das Eigentumsrecht sind (ebenso wie die sonstigen sachenrechtlichen
Norm: ) auf Rechte nicht voll anwendbar. Wenn vor einem "Eigentumsrecht an Forderungen" gesprochen wird, soll damit nur ausgedrückt werden, daß dieses Recht einer bestimmten Person zusteht. Die Vorschrift des § 339 ABGB kann daher außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens auf Forderungsrechte nicht angewendet... mehr lesen...