E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die klägerische Marktgemeinde ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 72 Grundstück Nr 33/1 und EZ 71 Grundstück Nr 31/1, beide Grundbuch *****. Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 29. 1. 1988 Eigentümer der Liegenschaft EZ 538 Grundbuch ***** Grundstück Nr 33/2 mit einem Gesamtausmaß von 18 m². Diese Liegenschaft ist mit einem Kellergebäude (Presshaus) bebaut, das von allen Seiten von den Grundstücken der Klägeri... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 23 der KG Weinitzen. Dieses Grundstück wird im Westen von dem den Beklagten gehörigen Grundstück 20 KG Weinitzen begrenzt. Beide Grundstücke sind seit alters her mit Wald bestanden, der in gewissen Zeitabständen von den jeweiligen Eigentümern der Nutzung durch Schlägerung unterzogen wurde. Die von den Beklagten seit 1978 vorgenommenen Schlägerungen hielten sich nicht an die Grenze der Katastralmappe zwischen beiden Grundstücke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In den von den Beklagten gegen Theo A***** zur Hereinbringung von 85.000 S samt Nebengebühren bzw 42.792,17 S samt Nebengebühren beim Bezirksgericht Spittal an der Drau zu 8 E 3120/81 bzw 8 E 4927/81 geführten Fahrnisexekutionen wurden am 4. 9. 1981 bzw 8. 10. 1981 im Haus des Verpflichteten in ***** die als Postzahlen 1-30 des Pfändungsprotokolls 8 E 2876/81 des Erstgerichts verzeichneten Gegenstände, und zwar Einrichtungsgegenstände, ein Silberbesteck, ein Ste... mehr lesen...
Norm: ABGB §319
Rechtssatz: Durch § 319 ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz. Entscheidungstexte 1 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §315ABGB §319ABGB §1460
Rechtssatz: Die " Besitzergreifungshandlungen " bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenden Rechtes. Entscheidungstexte 4 Ob 519/78 Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78 EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 7 Ob 603/79 Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 603/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §319ABGB §426 ffABGB §943
Rechtssatz: Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Es genügt die einverständliche Erklärung, dass einer der Mitinhaber (Mitbenützer) Eigentümer sein soll, so dass der Mitinhaber dadurch den Alleinbesitz und das Eigentum an d... mehr lesen...
Norm: ABGB §319ABGB §480ABGB §1462
Rechtssatz: Zur Frage, ob der Pächter eines Grundstückes eine Dienstbarkeit auf der Liegenschaft des Verpächters ersitzen kann. Entscheidungstexte 1 Ob 208/58 Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 208/58 RZ 1958,122 5 Ob 125/61 Entscheidungstext OGH 24.05.1961 5 Ob 125/61 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §319
Rechtssatz: § 319 ABGB enthält zur Frage des Aufwandersatzes keine Vorschrift. Derjenige, der sich durch den Wechsel seines Besitzgrundes eines Besitztitel anmaßt, ist vielmehr in dieser Richtung so wie jeder andere unredliche Besitzer zu behandeln. Entscheidungstexte 1 Ob 572/53 Entscheidungstext OGH 19.08.1953 1 Ob 572/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §319ABGB §428
Rechtssatz: Die seitens der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte Anmaßung der Eigentümereigenschaft war an sich nicht geeignet, der Beklagte Besitz zu erwerben und hat eine tatsächliche Auswirkung hinsichtlich der in der Gewahrsame eines Dritten befindlichen Inventargegenstände nicht gefunden ( Inventar der Renaissance - Bühne ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht gab dem auf Räumung und Übergabe der Wohnung Nr. 6 im Hause Wien, III., H.straße gerichteten Klagebegehren Folge. Es stellte fest, daß dem Kläger auf Grund einer Einweisung der Ärztekammer und sodann auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung der Magistratsabteilung III/2 die Bewilligung zur Benützung der ganzen von der Beklagten als Hauptmieterin gemieteten Wohnung erteilt wurde, daß der Kläger nur zwei Räume und das Vorzimmer der insgesamt aus drei Zimmern u... mehr lesen...