Norm: ABGB idF des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2ABGB idF KindRÄG 2001 §253ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1ABGB idF SWRÄG 2006 §278 Abs1ABGB §278 Abs2ABGB §279 Abs3
Rechtssatz: Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nur im § 282 Abs 1 ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des 3. und ... mehr lesen...