Norm: ABGB §263AußStrG §217
Rechtssatz: Eine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der §§ 263 ABGB und 217 Abs 1 AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein. Entscheidungstexte 7 Ob 676/88 Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 676/88 EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1990/15,44 = ... mehr lesen...
Norm: ABGB §263ABGB §282 A
Rechtssatz: Die Pflicht des Kurators, am Ende seiner Tätigkeit das Vermögen des Kuranden dem neu bestellten Kurator gegen Empfangschein zu übergeben, besteht unabhängig davon, ob die Bestellung rechtskräftig wurde. Es genügt, daß der Kurator gerichtlich bestellt wurde und die Pflichtangelobung geleistet hat. Entscheidungstexte 5 Ob 271/63 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §263AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, wei... mehr lesen...