Norm: ABGB §140 BaABGB §140 CaABGB §230 Abs1
Rechtssatz: § 230 Abs 1 ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen. ... mehr lesen...