Norm: ABGB §147ABGB §196ABGB §211 Z1 A
Rechtssatz: Das Recht des Vaters, seinem Kind testamentarisch einen Vormund oder Mitvormund zu bestimmen, ist Ausfluß seiner väterlichen Gewalt. Entscheidungstexte 5 Ob 89/71 Entscheidungstext OGH 21.04.1971 5 Ob 89/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047980 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §196
Rechtssatz: Der Vater ist in der Wahl des Vormundes, den er letztwillig beruft frei; er kann insbesondere auch die Mutter seines Kindes durch Berufung einer anderen tauglichen Person ausschließen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/69 Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 108/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: ABGB §169 aABGB §196
Rechtssatz: Der außerehelichen kommt Mutter nach den österreichischen Gesetzen keine Einflußnahme auf die Auswahl des Vormundes zu. Die §§ 196 ff ABGB finden lediglich auf eheliche Kinder Anwendung. Die Bestimmung des § 169 ABGB betrifft lediglich die der außerehelichen Mutter gegenüber dem Vater zustehende Befugnis zur Erziehung. Entscheidungstexte 6 Ob 216/62 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den väterlichen Großvater Karl H. als Vormund des mj. Rudolf Silvio H. enthoben und an seiner Stelle die Kindesmutter Theodora S., geschiedene und verwitwete H., zum Vormund bestellt und zugleich die Übergabe des Minderjährigen in die Verpflegung und Erziehung der Kindesmutter angeordnet. Diesen Beschluß hob das Rekursgericht infolge Rekurses des väterlichen Großvaters auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem Vorb... mehr lesen...
Norm: ABGB §194ABGB §196
Rechtssatz: Der Vater kann die Mutter von der Vormundschaft ausschließen. Entscheidungstexte 3 Ob 87/53 Entscheidungstext OGH 18.02.1953 3 Ob 87/53 Veröff: 26/45 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048921 Dokumentnummer JJR_19530218_OGH0002_0030OB00... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 AABGB §196
Rechtssatz: Bestellt der Vater in dem Testamente, in welchem er seine minderjährigen Kinder zu Erben einsetzt, für diese mehrere Vermögensverwalter, so wird diese letztwillige Anordnung durch die Bestellung der Mutter zur Vormünderin nicht unwirksam. Eine Verfügung, die gültig zur Zeit des Besitzes der väterlichen Gewalt getroffen wurde, wird nicht deshalb ungültig, weil in einem späteren Zeitpunkt die Ausübung der vä... mehr lesen...
Norm: ABGB §196
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 196 ABGB enthält weder eine Bestimmung über eine Formvorschrift noch den Hinweis auf eine solche. Es können daher die Formvorschriften über letztwillige Anordnungen nicht auch auf die rein familienrechtliche Berufung eines Vormundes nach § 196 ABGB ausgedehnt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 270/35 Entscheidungstext OGH 24.04.1935 2 Ob ... mehr lesen...