Begründung: Die Eltern des Kindes leben seit 21.September 1990 getrennt. An diesem Tag trafen sie vor Gericht eine - am 11.Dezember 1990 pflegschaftsgerichtlich genehmigte - Vereinbarung, nach der das Kind bis zur Entscheidung über die Obsorge vorläufig beim Vater bleiben solle. Der Vater hatte beantragt, die Obsorge ihm zu übertragen. Mit Hilfe seiner Eltern könne er für das Kind besser sorgen als die Mutter. Seine Eltern hätten das Kind schon bisher teilweise betreut. Auch die... mehr lesen...
Begründung: Die am 26. April 1979 geschlossene Ehe der Eltern des mj. Konstantin - die Mutter ist gebürtige Bulgarin; sie hatte in ihrem Heimatland eine Musikausbildung an einem Konservatorium erhalten und sich ab 1973 in Paris aufgehalten, um sich als Opernsängerin ausbilden zu lassen; der Vater ist Magistratsbeamter in Linz - wurde im September 1984 einvernehmlich geschieden. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten war schon im Februar 1983 aufgehoben worden. Mit dem vor dem Er... mehr lesen...
Begründung: Obwohl im seinerzeit beim Bezirksgericht Floridsdorf geführten Vormundschaftsverfahren ein Antrag des unehelichen Vaters, ihm die Pflege und Erziehung seines am 26. September 1978 geborenen Kindes Georg P*** zu übertragen, mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. August 1984, 6 Ob 639/84, rechtskräftig abgewiesen wurde, blieb das Kind, das der Vater im Oktober 1983 nach einem Besuch nicht mehr an die seinerzeit zum Vormund bestellte Mutter zurückgestellt hat... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 13. Mai 1983 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 7. November 1983 sprach das Erstgericht auf Grund einer außergerichtlichen Einigung der Eltern aus, daß die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten dem Vater zustehen. Am 11. Juni 1985 beantragte die Mutter, daß der Minderjährige in ihre Pflege und Erziehung komme. Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Luzia A wurde mit urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.10.1983, 2 b Cg 523/83, aus dem Alleinverschulden ihres Vaters geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 21.10.1983, ON 10, wurde das Kind in Pflege und Erziehung seiner Mutter überwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß dieser nunmehr die Rechte hinsichtlich des Kindes gemäß § 144 ABGB allein zukommen. Es wurde jedoch die gerichtliche Erziehungshilfe ang... mehr lesen...